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BGH: Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge ist rechtens



Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Bausparkassen Bausparverträge einseitig kündigen dürfen, wenn Sparer das zugehörige Darlehen nicht in Anspruch nehmen. Betroffen sind nach aktuellem Stand nur Verträge, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind.

 

Bausparverträge stellen Kassen vor Probleme

 

Im betroffenen Fall geht es um Bausparverträge, die teilweise noch aus den 70er Jahren stammen. Der damals vereinbarte Sparzins ist in der heutigen Niedrigzinsphase äußerst attraktiv. Viele Anleger lassen deshalb ihr angespartes Guthaben ruhen, statt damit ein Bauprojekt zu finanzieren. Dies widerspricht jedoch dem Gedanken eines Bausparvertrags, entschied nun der Bundesgerichtshof.

 

Bausparen für den Erwerb von WohneigentumEin Bausparvertrag umfasst üblicherweise zwei Phasen: Die Ansparphase und die Darlehensphase. In der Ansparphase wird ein Guthaben angespart, welches von der Bausparkasse nur moderat verzinst wird.

 

Im Gegenzug zahlt die Bausparkasse ein günstiges Darlehen zu einem garantierten Zinssatz aus, sobald eine gewisse Spardauer und -summe erreicht wurde. Man spricht dann von einem zuteilungsreifen Vertrag. Das Darlehen soll die verbleibenden Kosten eines Bauprojekts, Immobilien-Kaufs oder einer Renovierung decken.

 

Aufgrund der seit 2009 andauernden Niedrigzinsphase funktioniert dieses Modell nun nicht mehr. Die Kreditzinsen am freien Markt sind oft niedriger, als der versprochenen Darlehenszins des Bausparvertrags. Gleichzeitig liegen die Sparzinsen beim Bausparen aber deutlich über dem heutigen Niveau.

 

Während selbst Festgeldkonten selten mehr als ein Prozent Rendite erwirtschaften, zahlen viele alte Bausparverträge drei Prozent und mehr. Das stellt die Bausparkassen vor ein doppeltes Problem: Sie müssen einerseits hohe Zinsen an die Sparer auszahlen und andererseits auf die erwarteten Einnahmen aus den Bauspardarlehen verzichten.

 

Zweckentfremdung ist Kündigungsgrund

 

Wird der zweite Teil des Bausparvertrags – das Bauspardarlehen – lange Zeit nicht in Anspruch genommen, sondern der Bausparvertrag als reine Geldanlage genutzt, dann entspricht das nicht dem Zweck eines Bausparvertrags. Nimmt der Sparer das Darlehen auch zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife nicht in Anspruch, sieht der Bundesgerichtshof darin einen zulässigen Kündigungsgrund.

 

Aufgrund der schwierigen Situation an den Finanzmärkten müssen Sparer damit rechnen, dass vermehrt Kündigungsschreiben in ihren Briefkästen eingehen, wenn sie vergleichbare Altverträge besitzen. Laut Branchenschätzungen haben die Bausparkassen bereits eine Viertelmillion vergleichbarer Verträge gekündigt. Anhängige Verfahren dürften im Kielwasser des Urteils des Bundesgerichtshofs im Sinne der Bausparkassen entschieden werden.

 

Jüngere Verträge sind von dieser Entwicklung eventuell noch stärker betroffen. Oftmals enthalten sie eine Klausel, die den Bausparkassen nach 15 Jahren Vertragslaufzeit ein einseitiges Kündigungsrecht zugesteht, unabhängig davon wie lange das Bauspardarlehen zuteilgungsreif ist. Ob dies allerdings rechtens ist oder eine unfaire Benachteiligung von Bausparern darstellt, lässt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg derzeit in einer Klage prüfen.

 

 

 

 

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veröffentlicht am: 02.04.2017
Kategorie: Finanzen und Steuern
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