Schlitten fahren, Ski laufen oder Schneemann bauen – für die einen ist es pure Freude und ohne würde überhaupt keine richtige Weihnachtsstimmung aufkommen, für andere ist es einfach nur störend, wenn sich im Winter die weiße Pracht überall verteilt. Meist trägt es nicht gerade zur Hebung der Guten-Morgen-Laune bei, wenn man früh aus dem Haus und zur Arbeit muss und dann feststellt, dass es über Nacht geschneit hat, Fußwege mit einer dicken Schneeschicht bedeckt sind und das Auto eine weiße Decke hat – dann ist häufig erstmal Schneeschippen angesagt.
Obwohl es eigentlich Sache der Gemeinde ist, den Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen zu übernehmen, sind in der kalten Jahreszeit in der Regel die Hauseigentümer dafür vor ihrer Haustür verantwortlich und zuständig, denn die Kommunen übertragen die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege per Satzung auf die Anlieger . Es obliegt ihnen, dafür zu sorgen, dass Gehwege und Zufahrten geräumt und auf vereisten Flächen gestreut wird.
Wenn dies im Mietvertrag entsprechend geregelt und vereinbart ist, dann können Hauseigentümer diese Pflicht auch an die im Haus wohnenden Mieter übertragen.
Rechtzeitig und eventuell mehrmals räumen
Normalerweise müssen Fußwege an Werktagen von 7 bis 20 Uhr begehbar sein, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Konkret bedeutet das, dass die Bürgersteige nicht erst um 7 Uhr geräumt werden können, sondern dass sie dann schon gefahrlos passierbar sein müssen.
Wenn es tagsüber schneit, reicht es auch nicht aus, den Weg am frühen Morgen frei zu machen – dann ist mehrmals am Tag Schneeschippen angesagt.
Vielfach legen Gemeindesatzungen auch fest, in welcher Breite die Bürgersteige zu räumen sind – das variiert je nach Gemeinde und liegt meist zwischen 0,80 und 1,50 Meter. Für Privatwege und den Zugang zur Haustür gilt eine Breite von rund einem halben Meter.
Bei Glätte muss neben dem Räumen auch gestreut werden. Hierfür sind Sand, Splitt oder auch Asche erlaubt. Salz ist nur in Ausnahmefällen bei extremen Wetter wie etwa bei Eisregen zulässig, im Normalfall ist der Einsatz von Streusalz verboten.
Mit Haftpflichtversicherung vorbeugen
Kommt man seiner Räum- und Streupflicht nicht nach und rutscht ein Passant auf einem ungeräumten Weg aus, stürzt und verletzt sich dabei, dann kann es zu Schadenersatzansprüchen gegen denjenigen kommen, der die Streupflicht hatte. Verbraucherschützer raten in diesem Zusammenhang zu einer privaten Haftpflichtversicherung, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert.
Die Versicherung kommt dabei nicht nur für die Schadenersatzansprüche auf, sondern schützt den Versicherten auch gleichzeitig noch vor unberechtigten Forderungen der Gegenseite, denn auch Fußgänger müssen vorsichtig sein und können nicht blind darauf vertrauen, dass stets und ständig alle Wege makkellos geräumt sind.
Kommt es zu einem entsprechenden Schadensfall, sollte man immer so schnell wie möglich die Versicherungsgesellschaft informieren, spätestens sollte die Schadensmeldung innerhalb einer Woche beim Versicherer vorliegen, damit keine Ansprüche verlorengehen.
Winterdienst - Haftpflichtversicherung wenn doch etwas passiert,