Das in Deutschland geltende Mietrecht beinhaltet den Mieterschutz. Dadurch werden vor allem Mietern viele Vorteile geboten. So müssen diese z.B. keine Gründe bei der Kündigung ihrer Wohnung angeben. Anders gestaltet sich die Kündigung des Mietkontraktes durch den Vermieter. Ein Grund für eine solche wäre beispielsweise die Anmeldung von Eigenbedarf.
Wie sich diese gestaltet, klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. in seinem kostenlosen Ratgeber und in folgendem Text. – Isabel Frankenberg
Die Eigenbedarfskündigung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 573 festgelegt. § 574 regelt den Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung. Möchte ein Vermieter einen Mietvertrag kündigen, muss er dem Mieter schriftlich begründen, dass er ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Mietvereinbarung hat – zum Beispiel, wenn die Kündigung wegen Eigenbedarf erfolgt. Hierbei legt der Vermieter eine ordentliche Kündigung vor.
Die Auflösung wegen Eigenbedarf liegt in der Regel vor, wenn der Vermieter die Wohnung zu eigenen Zwecken, also für sich oder einen nahen Angehörigen, nutzen möchte. Zu den „nahen Verwandten“ zahlen Personen, wie:
- Kinder und Stiefkinder
- Eltern
- Geschwister
- Enkel
- Großeltern
- Nichten und Neffen
Je nachdem, wie eng die Beziehung zum Wohnungseigentümer ist, kann ein Eigenbedarf auch für andere Verwandte gelten gemacht werden. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig und wird vom zuständigen Gericht für Mietrecht entschieden. Gleiches gilt auch, wenn der Bedarf für Personen außerhalb der Verwandtschaft wie, z.B. Schwiegereltern oder Patenkinder, angemeldet werden soll.
Häufig wird eine Kündigung wegen Eigenbedarf von den Mietern als ungerechtfertigt empfunden. Dabei gehört diese zu einer der häufigsten Formen der ordentlichen Kündigung.
Dennoch kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mietern.
Da der Gesetzgeber Mietern die größeren Vorteile bietet, ist es wichtig, dass ein Vermieter keine formalen Fehler bei der Anmeldung von Eigenbedarf aufweist und sich an alle Voraussetzungen hält.
Folgende Anforderungen sind bei der Kündigung wegen Eigenbedarf zu erfüllen, andernfalls gilt diese als unwirksam:
- Das Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarf muss per Post zugestellt werden. Eine Zustellung per E-Mail oder Fax ist nicht zulässig.
- Es muss bei der Eigenbedarfskündigung konkret benannt werden, für wen der Eigenbedarf gilt. (z. B. für den Vermieter selbst, für die Tochter und ihren Lebensgefährten etc.)
- Sollte der Vermieter mehrere Wohnungen besitzen, muss nachvollziehbar begründet werden, warum die Eigenbedarfskündigung genau für diese Wohnung erfolgt.
- Ebenfalls muss begründet werden, warum die Eigenbedarfskündigung ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt erteilt wird.
- Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
- Soll für eine Eigentumswohnung Eigenbedarf angemeldet werden, muss die Sperrzeit (wenn vorhanden) abgelaufen sein.
Ebenso wie bei allen anderen Kündigungsgründen, gelten auch beim Eigenbedarf bestimmte Kündigungsfristen. Diese sind abhängig von der Dauer des bestehenden Wohnverhältnisses. Bestand das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
Diese erhöht sich ab dem 5. Jahr auf 6-8 Monate. 9 Monate Kündigungsfrist gelten für den Vermieter, wenn die Mieter bereits mehr als 8 Jahre in der entsprechenden Wohnung leben.
Die Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter,