Wer eine Wohnung gemietet hat und sich nicht mit Umzugsplänen beschäftigt, geht wohl erstmal davon aus, nicht so ohne weiteres aus der Wohnung ausziehen zu müssen. Doch in bestimmten Fällen haben Vermieter ein Sonderkündigungsrecht für den vermieteten Wohnraum und in diesen Fällen haben Mieter praktisch keinen Kündigungsschutz.
Das gilt aber nur in einem ziemlich engen Rahmen – nämlich dann, wenn Mieter und Vermieter unter einem Dach wohnen. Das ist beispielsweise in einem Zweifamilienhaus oder einem Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung der Fall und dann ist es möglich, dass der Vermieter quasi grundlos seinen Mietern kündigen kann.
Er muss dafür keinen gesetzlich anerkannten Grund benennen, wie zum Beispiel Eigenbedarf anmelden. Auf diese Rechtslage hat der Deutsche Mieterbund (DMB) hingewiesen.
Sonderkündigungsrecht ja
Wegen der typischen Bauweise von Ein- und Zweifamilienhäusern leben Mieter und Vermieter in enger Tuchfühlung zusammen – diese durchaus besondere Wohnsituation ist der Hintergrund für das Sonderkündigungsrecht. Es kann daneben auch in größeren Gebäuden bestehen und zwar dann, wenn neben den beiden Wohnungen für Mieter und Vermieter noch Gewerberäume im Haus vorhanden sind.
Erhält der Mieter eine Kündigung, in welcher sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht beruft, muss dieser eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren verlängert sich diese um sechs Monate.
Aber auch Mieter haben zumindest eine kleine Chance, dem entgegenzuwirken – sie können sich gegen einen Auszug mit Hilfe der sogenannten Sozialklausel zur Wehr setzen. Dafür müssen aber gewisse Härtegründe wie Krankheit, hohes Alter oder fehlender Ersatzwohnraum vorhanden sein. Ist eine Einigung zwischen beiden Mietparteien nicht möglich, geht der Fall vor Gericht, welches dann die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abwägen und eine Entscheidung fällen muss.
In einem Haus mit drei vorhandenen Wohneinheiten besteht dagegen kein Sonderkündigungsrecht für Vermieter, auch dann nicht, wenn dort zwei Wohnungen zu einer zusammengelegt wurden oder eine Wohnung als Gewerbe- oder Büroraum genutzt wird.
Grundsätzlich gilt, dass Mieter, sofern sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen und auch die Miete immer pünktlich bezahlt haben, nur in Ausnahmefällen gekündigt werden können. So kann der Vermieter etwa Eigenbedarf anmelden, wenn er selbst dort einziehen will.
Für Mieter gut zu wissen: Das Sonderkündigungsrecht für Vermieter kann übrigens im Mietvertrag ausgeschlossen werden.
Mietwohnung - wann eine Kündigung durch den Vermieter möglich ist,